Privatsinsolvenz
Das Recht der sogenannten Privatinsolvenz regelt, unter welchen Voraussetzungen eine überschuldete Person ein Verfahren einleiten kann, um sich von diesen Schulden zu befreien. Nur bestimmte Stellen (u.a. Rechtsanwälte) können ein solches Verfahren für einen Schuldner einleiten. Das Verfahren ist sehr formell, umfangreich und langwierig, aber die Mühe lohnt in jedem Falle, da der Erfolg bei Einhaltung aller Bedingungen gewiß ist und der Schuldner nach 6 Jahren des "Wohlverhaltens" absolut schuldenfrei und wieder kreditwürdig ist.
Das Verfahren besteht im Wesentlichen aus 2 Teilen - nämlich dem außergerichtlichem Einigungsversuch, bei dem alle Schuldner beteiligt werden und ihnen ein Vorschlag zur Regulierung der diversen Verbindlichkeiten gemacht wird. Regelmäßig kommt es hier nicht zu einer Einigung, da der Versuch bereits als gescheitert angesehen wird, wenn nur einer von allen Gläubigern nicht zustimmt.
In diesem Fall wird ein Antrag auf Verfahrenseröffnung vor dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt. Das Gericht bestimmt einen Verwalter für den Schuldner, dem dieser zur Kontrolle unterstellt ist. Das Gericht bestimmt auch genau den 6-Jahres-Zeitraum, in dem der Schuldner sich eben "wohl zu verhalten" hat.
Hat der Schuldner dies alles überstanden, erteilt ihm das Gericht die sogenannten Restschuldbefreiung per Beschluß.